Definition
Care Leaver sind junge Menschen, die einen Teil ihres Lebens in stationärer Jugendhilfe (Heimerziehung, Pflegefamilie, betreutes Wohnen) verbracht haben und den Übergang in ein selbstständiges Leben bewältigen. In Deutschland betrifft dies jährlich rund 20.000 junge Menschen, die mit Volljährigkeit oder kurz danach die Jugendhilfe verlassen.
Rechtliche Grundlage
Rechtlich hat das KJSG die Situation von Care Leavern erheblich verbessert: §41 SGB VIII wurde so geändert, dass Hilfen für junge Volljährige nicht mehr mit der Begründung eingestellt werden dürfen, der junge Mensch sei zu alt. Neu eingeführt wurde auch die Coming-Back-Option – das Recht, nach Hilfeende bei Bedarf erneut Hilfe zu beantragen. §41a SGB VIII regelt die Nachbetreuung.
Bedeutung in der Praxis
In der Praxis stehen Care Leaver vor enormen Herausforderungen: Sie müssen in kürzester Zeit vollständig selbstständig werden, während Gleichaltrige meist noch familiäre Unterstützung erhalten. Themen wie Wohnungssuche, Ausbildung, Finanzen und soziale Netzwerke sind kritische Übergangsbereiche. Viele Care Leaver haben traumatische Erfahrungen gemacht, die den Übergang zusätzlich erschweren.
Herausforderungen
Die Herausforderung für Einrichtungen liegt in der frühzeitigen und systematischen Vorbereitung auf das Leaving Care.
Digitale Unterstützung
Software zur Verselbstständigungsplanung hilft, individuelle Ziele zu definieren, den Fortschritt zu dokumentieren und den Übergang strukturiert zu begleiten.
Relevante barnuva-Funktionen
Verwandte Begriffe
Leaving Care
AllgemeinLeaving Care bezeichnet den Prozess des Übergangs aus der stationären Jugendhilfe in ein eigenständiges Leben. Der Begriff beschreibt nicht nur den Moment des Auszugs, sondern den gesamten Transitionsprozess – von der Vorbereitung in der Einrichtung über den Auszug bis zur Nachbetreuung. Rechtlich hat das KJSG die Leaving-Care-Phase erheblich verbessert: §41 SGB VIII stellt klar, dass Hilfen für junge Volljährige nicht allein wegen des Alters beendet werden dürfen. §41a SGB VIII regelt die Nachbetreuung und die Coming-Back-Option – das Recht, nach Hilfeende bei Bedarf erneut Leistungen zu beantragen. Diese Regelungen waren eine langjährige Forderung von Care-Leaver-Organisationen. In der Praxis beginnt die Leaving-Care-Vorbereitung idealerweise ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Auszug: Aufbau alltagspraktischer Kompetenzen, Sicherung von Wohnraum, Ausbildung oder Arbeit, Aufbau eines sozialen Netzwerks und Klärung der Einkommenssituation. Gute Einrichtungen arbeiten mit strukturierten Verselbstständigungsprogrammen. Herausfordernd ist die Tatsache, dass Care Leaver in einem Alter vollständig selbstständig sein müssen, in dem Gleichaltrige noch massive familiäre Unterstützung erhalten. Fachsoftware unterstützt die systematische Verselbstständigungsplanung und die Dokumentation der Nachbetreuung.
Betreutes Wohnen (Kinder und Jugendliche)
HilfeformBetreutes Wohnen ist eine stationäre oder teilstationäre Wohnform der Jugendhilfe für Jugendliche ab etwa 16 Jahren, die auf Verselbstständigung und eigenverantwortliche Lebensführung vorbereitet werden. Die Betreuungsintensität ist geringer als in einer klassischen Wohngruppe und wird individuell an den Entwicklungsstand angepasst. Rechtlich basiert betreutes Wohnen auf §34 SGB VIII (sonstige betreute Wohnform) und §41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige). Das KJSG hat die Nachbetreuungsansprüche junger Volljähriger gestärkt und die Altersgrenze für die Rückkehroption (Coming-Back-Option) eingeführt. In der Praxis bieten Träger verschiedene Formen an: Einzelwohnen, Paarwohnen, betreute Wohngemeinschaften oder Appartements auf dem Einrichtungsgelände. Pädagogische Fachkräfte unterstützen bei alltagspraktischen Kompetenzen wie Haushaltsführung, Finanzen, Behördenkontakten und Berufsorientierung. Die Betreuung erfolgt typischerweise ambulant mit festen Kontaktzeiten. Herausfordernd ist die Vorbereitung auf die vollständige Selbstständigkeit, da viele Jugendliche in stationärer Jugendhilfe keine familiären Auffangnetze haben, auf die sie nach Hilfeende zurückgreifen können. Software für Jugendhilfeeinrichtungen unterstützt die individuelle Hilfeplanung, die Dokumentation von Verselbstständigungszielen und die Abrechnung mit unterschiedlichen Betreuungsintensitäten.
Heimerziehung
HilfeformHeimerziehung ist eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß §34 SGB VIII, bei der Kinder und Jugendliche Tag und Nacht in einer Einrichtung betreut und pädagogisch begleitet werden. Moderne Heimerziehung findet überwiegend in kleinen, familienähnlichen Wohngruppen mit 6 bis 10 Plätzen statt. Rechtlich basiert Heimerziehung auf §34 SGB VIII und soll durch Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Ziele sind: Rückkehr in die Familie, Vorbereitung auf eine Pflegefamilie, Verselbstständigung oder – bei älteren Jugendlichen – die Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben. Die Einrichtung benötigt eine Betriebserlaubnis (§45 SGB VIII) und unterliegt der Meldepflicht (§47 SGB VIII). In der Praxis umfasst Heimerziehung 24-Stunden-Betreuung im Schichtdienst, Alltagsgestaltung, schulische Begleitung, Freizeitangebote, Elternarbeit und therapeutische Zusatzleistungen. Die Dokumentation des Hilfeverlaufs – Tagesberichte, Entwicklungsberichte, Medikamentenvergabe, Vorfälle – ist zentral für die Qualitätssicherung und die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Herausfordernd sind der Fachkräftemangel, die zunehmende Komplexität der Klientel und die Aufrechterhaltung stabiler Beziehungsangebote trotz Personalfluktuation. Umfassende Jugendhilfe-Software bildet alle Prozesse der Heimerziehung ab – von der Aufnahme über Dienstplanung und Tagesberichte bis zur Abrechnung.
Paragraph 41 SGB VIII
RechtParagraph 41 SGB VIII regelt die Hilfe für junge Volljährige und sichert den Anspruch auf Fortsetzung oder Neugewährung von Jugendhilfeleistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Er ist von zentraler Bedeutung für Care Leaver. Rechtlich formuliert §41 Abs. 1 SGB VIII: Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das KJSG hat §41 wesentlich gestärkt: Die Hilfe darf nicht allein wegen des Alters beendet werden, und §41a SGB VIII regelt die Nachbetreuung und die Coming-Back-Option. In der Praxis ermöglicht §41, dass junge Menschen über ihren 18. Geburtstag hinaus in betreuten Wohnformen, Wohngruppen oder mit ambulanter Begleitung unterstützt werden. Die Hilfe ist auf den individuellen Bedarf ausgerichtet und wird im Hilfeplan konkretisiert. Herausfordernd ist die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber Jugendämtern, die §41-Hilfen aus Kostengründen restriktiv handhaben. Fachsoftware unterstützt die Dokumentation des individuellen Hilfebedarfs und die Begründung der Hilfenotwendigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus.