Hilfen zur Erziehung: Anspruch, Hilfearten und Verfahren im Überblick
Hilfen zur Erziehung – kurz HzE – sind das Kernstück der Kinder- und Jugendhilfe: neun Hilfearten von der Erziehungsberatung bis zur Heimerziehung, auf die Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch haben, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. 2024 zählte die amtliche Statistik gut 1,25 Millionen solcher Hilfen. Dieser Überblick erklärt den Anspruch, die Hilfearten, das Verfahren – und wie die Zahlen zu lesen sind, ohne sich zu verrechnen.

Wer den Anspruch hat – und warum das nicht das Kind ist
Die Grundnorm ist § 27 Abs. 1 SGB VIII, und sie ist präziser, als sie im Alltag oft wiedergegeben wird:
„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“
Drei Dinge stecken darin. Erstens: Anspruchsinhaber ist der Personensorgeberechtigte, in der Regel also die Eltern – nicht das Kind. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum ein Jugendlicher eine Hilfe nicht selbst beantragen kann und warum die Mitwirkung der Eltern das Verfahren trägt. Zweitens: Der Anspruch setzt keine Schuld voraus, sondern nur, dass eine kindeswohlgerechte Erziehung nicht gewährleistet ist. Drittens muss die Hilfe „geeignet und notwendig“ sein – daran hängt später die gesamte Hilfeplanung.
Zwei Vorschriften durchbrechen dieses Muster, und beide sind in der Praxis wichtig:
- § 35a SGB VIII gibt den eigenen Anspruch an die Betroffenen selbst: „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn …“
- § 41 SGB VIII verschiebt ihn auf den jungen Menschen: „Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.“ In der Regel bis zum 21. Lebensjahr, in begründeten Einzelfällen darüber hinaus.
Die Hilfearten der §§ 28 bis 35
§ 27 Abs. 2 Satz 1 verweist auf den Katalog: „Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt.“ Das Wort insbesondere ist dabei entscheidend – der Katalog ist nicht abschließend. Hilfen, die sich keiner der genannten Formen zuordnen lassen, laufen in der Praxis als sogenannte „27,2er-Hilfen“ unmittelbar über § 27 Abs. 2.
| Norm | Amtliche Bezeichnung | Setting | Hilfen 2024 |
|---|---|---|---|
| § 27 Abs. 2 | Flexible Hilfe („27,2er-Hilfe“) | ambulant, teils familienorientiert | 59.057 |
| § 28 | Erziehungsberatung | ambulant | 520.967 |
| § 29 | Soziale Gruppenarbeit | ambulant, gruppenbezogen | 15.806 |
| § 30 | Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer | ambulant, Einzelhilfe | 78.695 |
| § 31 | Sozialpädagogische Familienhilfe | ambulant, familienorientiert | 146.497 |
| § 32 | Erziehung in einer Tagesgruppe | teilstationär | 21.684 |
| § 33 | Vollzeitpflege | stationär, Pflegefamilie | 87.459 |
| § 34 | Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform | stationär | 134.049 |
| § 35 | Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung | ambulant oder stationär | 8.965 |
Zahlen: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024, Stand 23.03.2026. Gezählt sind der Bestand am 31.12.2024 zuzüglich der im Laufe des Jahres beendeten Hilfen für junge Menschen unter 27 Jahren. Die 59.057 für § 27 Abs. 2 sind die Summe aus 19.518 Einzelhilfen und 39.539 familienorientierten Hilfen; Destatis weist sie getrennt aus.
Achtung beim Vergleichen: § 31 und die familienorientierten „27,2er-Hilfen“ zählen Familien, die übrigen Hilfearten junge Menschen. Eine Familienhilfe kann mehrere Kinder erreichen – wer beide Zähleinheiten addiert und durch die Zahl der Minderjährigen teilt, rechnet an der Wirklichkeit vorbei.
Warum § 35a keine Hilfe zur Erziehung ist
Die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung wird in Statistik und Alltag fast immer neben den HzE genannt – sie gehört aber nicht dazu. Das ist dreifach belegt:
- Der Wortlaut. § 27 Abs. 2 Satz 1 endet bei § 35, nicht bei § 35a.
- Die Gesetzesgliederung. Die HzE stehen im Ersten Unterabschnitt, § 35a im Zweiten; der Dritte Unterabschnitt heißt ausdrücklich „Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe“ – gemeinsam kann nur sein, was getrennt ist.
- § 2 Abs. 2 SGB VIII. Dort sind es zwei verschiedene Nummern: Nr. 4 „Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40)“ und Nr. 5 „Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40)“.
Warum wird § 35a trotzdem meist mitgezählt? Weil beide Leistungen dieselben Verfahrensvorschriften teilen – Hilfeplan, Wunsch- und Wahlrecht, Zuständigkeit – und weil Steuerung und Haushaltsplanung in der Praxis beide Bereiche gemeinsam betrachten müssen. Für den Fachtext heißt das: mitzählen ja, gleichsetzen nein.
Die Zahlen für 2024 – und wie man sie liest
Zwei Zahlen kursieren für dasselbe Jahr, und sie sind beide richtig – aber sie messen Verschiedenes:
1.247.214
Hilfen · einschließlich § 35a
Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2024. Zähleinheit ist die einzelne Hilfe.
1.259.794
junge Menschen · ohne § 35a
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat), Stand April 2026. Zähleinheit ist der erreichte junge Mensch unter 27.
Die AKJStat rechnet das in Betroffenenquoten um: „bis zu 8,0 % der Minderjährigen in Deutschland sowie bis zu 5,8 % der jungen Volljährigen“ nahmen 2024 eine HzE in Anspruch. Zählt man die 174.035 Eingliederungshilfen nach § 35a hinzu, sind es „bis zu 9,1 % der Minderjährigen bzw. 6,6 % der jungen Volljährigen“. Beides sind neue Höchststände.
Drei Größen, die man nicht verwechseln darf
Die amtliche Statistik erhebt zu jeder Hilfeart drei verschiedene Werte, und der Unterschied zwischen ihnen ist größer, als man vermutet:
- Bestand am 31.12. – wie viele Hilfen am Stichtag laufen.
- Im Laufe des Jahres begonnene Hilfen – wie viele neu angefangen haben.
- Im Laufe des Jahres beendete Hilfen – wie viele abgeschlossen wurden.
Die überall zitierte Standardkennzahl ist keine dieser drei, sondern die Summe aus Bestand und beendeten Hilfen. Genau so steht es in der Fußnote der Destatis-Tabelle: „Bestand am 31.12.2024 und im Laufe des Jahres 2024 beendete Hilfen für junge Menschen unter 27 Jahren.“
Warum das zählt, zeigt ein Blick auf ein Jahr, für das alle drei Größen öffentlich vorliegen (2017):
| Hilfeart 2017 | begonnen | beendet | am 31.12. |
|---|---|---|---|
| Erziehungsberatung (§ 28) | 314.256 | 308.548 | 150.672 |
| Heimerziehung (§ 34) | 51.126 | 51.637 | 96.506 |
| Vollzeitpflege (§ 33) | 16.162 | 16.451 | 74.969 |
Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2017, Stand 28.08.2019.
Bei der Erziehungsberatung ist der Bestand am Stichtag nur halb so groß wie die Zahl der begonnenen Hilfen – weil die Hilfen kurz sind. Bei der Vollzeitpflege ist er fast fünfmal so groß – weil sie lange laufen. Wer „laufende Hilfen“ und „begonnene Hilfen“ vertauscht, verzerrt das Bild also systematisch und in unterschiedliche Richtungen. Seit dem Berichtsjahr 2021 ist die Fachserie mit dieser Dreiteilung eingestellt; die Einzelgrößen stehen nur noch in der Datenbank GENESIS-Online.
Was Hilfen zur Erziehung kosten
Bund, Länder und Gemeinden gaben 2024 insgesamt 78,8 Milliarden Euro für die Kinder- und Jugendhilfe aus – 9,5 % mehr als im Vorjahr. Davon entfielen laut Statistischem Bundesamt „rund ein Viertel der Bruttoausgaben (24,9 %) – insgesamt 19,6 Milliarden Euro“ auf Hilfen zur Erziehung, darunter etwa 9,2 Milliarden Euro für die Unterbringung außerhalb des Elternhauses und rund 1,5 Milliarden Euro für die Sozialpädagogische Familienhilfe.
Die 19,6 Milliarden sind nicht die Ausgaben für HzE im engeren Sinn. Die Fußnote der zugehörigen Destatis-Tabelle definiert die Position als „Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Inobhutnahme“. Für 2023 beziffert die AKJStat die HzE einschließlich der Hilfen für junge Volljährige auf 13,39 Milliarden Euro – gegenüber 16,94 Milliarden mit den angrenzenden Leistungen.
Innerhalb der HzE ist die Verteilung deutlich: Nach den Zahlen des HzE-Monitors für 2023 entfällt „etwa jeder zweite Euro“ auf stationäre Unterbringungen nach § 34 (47 %), gefolgt von der Vollzeitpflege (12 %) und der Sozialpädagogischen Familienhilfe (11 %). Die Pro-Kopf-Ausgaben je unter 21-jährigem jungen Menschen sind zwischen 2000 und 2023 nominal von 257 auf 798 Euro gestiegen.
Wie sich diese Kosten zu dem verhalten, was eine gelingende Hilfe der öffentlichen Hand an Folgekosten erspart, lässt sich mit unserem kostenlosen Folgekosten-Rechner für die eigene Einrichtung durchrechnen – und wie aus diesen Kosten ein verhandelbarer Tagessatz wird, steht im Leitfaden zur Entgeltkalkulation.
Wie lange eine Hilfe dauert
Die durchschnittliche Dauer beendeter Hilfen unterscheidet sich zwischen den Hilfearten um den Faktor neun. Zahlen des HzE-Monitors für das Datenjahr 2023:
| Hilfeart | Ø Dauer beendeter Hilfen |
|---|---|
| Erziehungsberatung (§ 28) | 5,7 Monate |
| Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) | 10,9 Monate |
| Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30) | 12,6 Monate |
| Soziale Gruppenarbeit (§ 29) | 14,3 Monate |
| Flexible Hilfe (§ 27 Abs. 2) | 16,2 Monate |
| Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) | 17,6 Monate |
| Heimerziehung (§ 34) | 21,2 Monate |
| Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32) | 22,2 Monate |
| Vollzeitpflege (§ 33) | 49,8 Monate |
| Alle HzE einschließlich § 41 | 9,6 Monate |
AKJStat, HzE-Monitor, Datenjahr 2023. Für 2024 liegen bundesweit nur Werte für die Fremdunterbringung vor: Das Statistische Bundesamt nennt im Schnitt 2,4 Jahre, davon 1,8 Jahre im Heim und 4,3 Jahre in der Pflegefamilie.
Der Gesamtdurchschnitt von 9,6 Monaten liegt deshalb so niedrig, weil die Erziehungsberatung mit über 40 % aller Hilfen das Mittel nach unten zieht. Für die Belegungsplanung einer stationären Einrichtung ist er wertlos – dort zählt der Wert der eigenen Hilfeart.
Vom Bedarf zur Hilfe: das Verfahren
Drei Vorschriften strukturieren den Weg. § 36 Abs. 2 Satz 1 verlangt, dass die Entscheidung über die Hilfeart „im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden“ soll, wenn die Hilfe voraussichtlich länger dauert. Satz 2 bringt den Hilfeplan:
„Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.“
Freie Träger sind daran nicht nur beteiligt, sie müssen beteiligt werden: „Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen“ (§ 36 Abs. 3 Satz 1). Wie ein solcher Plan konkret aussieht, zeigt unser Hilfeplan-Beispiel.
Hinzu kommt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1: „Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.“ Grenze ist Absatz 2: Der Wahl soll entsprochen werden, „sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“.
Wo der Kinderschutz aufhört und die Leistung anfängt
Hilfen zur Erziehung sind Leistungen. Die Inobhutnahme ist es nicht. § 2 SGB VIII trennt beides ausdrücklich: Absatz 2 Nr. 4 listet die HzE unter den „Leistungen der Jugendhilfe“, Absatz 3 Nr. 1 die Inobhutnahme unter den „anderen Aufgaben“. Auch im Aufbau des Gesetzes stehen sie in verschiedenen Kapiteln.
Der praktische Unterschied: Eine Leistung setzt einen Anspruch und die Mitwirkung der Sorgeberechtigten voraus. Die Inobhutnahme nach § 42 ist eine hoheitliche, vorläufige Schutzmaßnahme, die das Jugendamt notfalls gegen deren Willen ergreift – und die ausdrücklich endet „mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch“ (§ 42 Abs. 4 Nr. 2). Widersprechen die Personensorgeberechtigten nicht, „so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten“ (§ 42 Abs. 3 Satz 5).
Die Brücke zwischen beiden ist § 8a SGB VIII. Aus der Gefährdungseinschätzung folgt entweder ein Angebot – „Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten“ (Abs. 1 Satz 3) – oder im Eilfall die Inobhutnahme (Abs. 2 Satz 2). Für freie Träger ist zusätzlich § 8a Abs. 4 einschlägig: In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die eigenen Fachkräfte bei gewichtigen Anhaltspunkten eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen.
Wer zahlt – und was Eltern beitragen müssen
Die Grundregel steht in § 91 Abs. 5 SGB VIII und ist eindeutig: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.“ Ein Kostenbeitrag der Eltern mindert also die Leistung nicht und ist keine Bedingung für sie.
Und Kostenbeiträge fallen längst nicht überall an. § 91 zählt abschließend auf, wofür sie erhoben werden: vollstationäre Leistungen nach Absatz 1 – darunter Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34), stationäre Einzelbetreuung (§ 35) und die Inobhutnahme (§ 42) – sowie teilstationäre Leistungen nach Absatz 2, also vor allem die Tagesgruppe (§ 32). Ambulante Hilfen wie die Erziehungsberatung nach § 28, der Erziehungsbeistand nach § 30 oder die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 sind beitragsfrei.
Wie hoch der Beitrag ausfällt, begrenzt § 94: Heranzuziehen ist „in angemessenem Umfang“, und „die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten“ (Abs. 1). Die Höhe ergibt sich aus nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen (Abs. 5). Bei Unterbringung über Tag und Nacht kommt das Kindergeld hinzu: Der beziehende Elternteil hat „unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 […] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“ (Abs. 3 Satz 1).
Wer die Leistung erbringt und wer sie gewährt, sind dabei zwei verschiedene Rollen – wie Anspruch, Vertrag und Zahlung zusammenhängen, ist im Artikel zu Leistungsträger und Leistungserbringer im Einzelnen erklärt. Die Arbeitsteilung selbst regelt § 3 Abs. 2 SGB VIII: Erbringen dürfen freie und öffentliche Träger, „Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe“. Flankiert wird das von der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers (§ 79 Abs. 1) und dem Vorrang der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 2: Wo geeignete Angebote freier Träger bestehen oder rechtzeitig geschaffen werden können, „soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen“.
Weiterlesen
- Leistungsträger und Leistungserbringer Wer hat den Anspruch, wer schließt den Vertrag, wer bekommt das Geld – das sozialrechtliche Dreieck und der Schuldbeitritt des Jugendamts.
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) Die zweitgrößte Hilfeart im Detail: Ablauf von der Bewilligung bis zum Abschluss, Abrechnung über Fachleistungsstunden, Dokumentation.
- Folgekosten der Jugendhilfe (mit Rechner) Was erspart eine Hilfe der öffentlichen Hand? Kostenloser Rechner mit Break-even-Tabelle und Textbaustein für Verhandlung und Jugendhilfeausschuss.
- Schutzauftrag nach § 8a Gefährdungseinschätzung, insoweit erfahrene Fachkraft und die Pflichten freier Träger aus § 8a Abs. 4.
- Heimerziehung (§ 34) Die Hilfeart mit den höchsten Ausgaben – rund jeder zweite HzE-Euro.
- Kinder- und Jugendhilfestatistik Was die amtliche Statistik erhebt, wer meldet und welche Größen es gibt.
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe: § 2, § 3, § 4, § 5, § 8a, § 27, § 35a, § 36, § 41, § 42, § 79, § 91, § 94
- Statistisches Bundesamt: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige 2024 nach Art der Hilfe (Stand 23.03.2026) sowie Pressemitteilung Nr. 098 vom 23.03.2026
- Statistisches Bundesamt: Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe (Datenstand 09.01.2026)
- Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat), Forschungsverbund DJI/TU Dortmund: Kurzanalyse „Aktuelle Entwicklungen in den Hilfen zur Erziehung und 35a-Hilfen“, Datenbasis 2024, Stand April 2026
- AKJStat, HzE-Monitor: Steckbriefe der Hilfearten, Kapitel 5 (Ausgaben) und Kapitel 6 (Methodisches), Datenjahr 2023
Stand: September 2026 · Alle Gesetzestexte am 27.09.2026 an gesetze-im-internet.de geprüft · Statistik: Berichtsjahr 2024, soweit nicht anders angegeben · Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.
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