Leistungsträger und Leistungserbringer: Wer zahlt, wer leistet, wer haftet
Leistungsträger ist, wer gesetzlich zur Leistung verpflichtet ist – in der Kinder- und Jugendhilfe der Kreis oder die kreisfreie Stadt, handelnd durch das Jugendamt. Leistungserbringer ist, wer die Hilfe tatsächlich durchführt – meist ein freier Träger. Beide sind nicht dasselbe, und der Unterschied ist keine Wortklauberei: Er entscheidet darüber, wer wem gegenüber einen Anspruch hat, wer den Vertrag schließt, warum Sie trotzdem Geld vom Jugendamt bekommen und wer am Ende für was einsteht.

Der Unterschied in einem Satzpaar
Das Gesetz selbst formuliert die Trennung so knapp, dass man sie leicht überliest. § 3 Abs. 2 SGB VIII besteht aus zwei Sätzen, und jeder von ihnen erledigt eine Hälfte der Frage:
„Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“
Satz 1 sagt, wer erbringen darf: beide. Satz 2 sagt, wen die Verpflichtung trifft: nur den öffentlichen Träger. Ein freier Träger kann eine Hilfe zur Erziehung vollständig durchführen und ist trotzdem nie derjenige, gegen den sich der Rechtsanspruch der Familie richtet. Umgekehrt bleibt das Jugendamt verpflichtet, auch wenn es selbst keine einzige Wohngruppe betreibt.
Daraus folgt fast alles Weitere – bis hin zu der auf den ersten Blick verblüffenden Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass Ihr Entgeltanspruch als freier Träger nicht aus den Vereinbarungen mit dem Jugendamt folgt.
Leistungsträger: ein Begriff mit Legaldefinition
„Leistungsträger“ ist kein Fachjargon, sondern ein definierter Rechtsbegriff. Er steht nicht im SGB VIII, sondern im Allgemeinen Teil:
„Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger).“
Für die Kinder- und Jugendhilfe ist § 27 SGB I die einschlägige dieser Vorschriften, und sein Absatz 2 benennt die Stelle namentlich: „Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.“ Das Jugendamt ist also nicht selbst der Leistungsträger, sondern die Behörde, durch die der Kreis oder die Stadt handelt.
Dass das SGB VIII diesen Begriff übernimmt und nicht neu definiert, steht in ihm selbst: § 95 Abs. 1 SGB VIII spricht ausdrücklich von „Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches“.
Leistungserbringer: ein Begriff ohne Legaldefinition
Hier wird es unübersichtlich. Das SGB VIII verwendet das Wort „Leistungserbringer“ – an sechs Stellen, unter anderem in § 36a Abs. 2, § 38, § 77 Abs. 2, § 78e Abs. 3 und § 78f. Aber es definiert ihn nirgends. Eine Klammerdefinition wie in § 12 SGB I sucht man vergeblich.
Systematisch arbeitet das SGB VIII stattdessen mit zwei anderen Begriffen: dem Träger der freien Jugendhilfe (§ 3, § 75) und den Einrichtungen und Diensten (§ 78a, § 77). Wenn in Ihrer Leistungsvereinbarung „Leistungserbringer“ steht, ist das juristisch also eine Anleihe – aus dem Recht der Eingliederungshilfe und der Kranken- und Pflegeversicherung, wo der Begriff tatsächlich definiert ist.
„Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe […] durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem […] zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht.“
Für die Praxis heißt das: Der Begriff ist verständlich und gebräuchlich, aber wenn es rechtlich genau werden muss – in einer Entgeltvereinbarung, in einem Widerspruch, vor der Schiedsstelle –, dann ist „Träger der freien Jugendhilfe“ oder „Träger der Einrichtung“ die belastbarere Bezeichnung.
Das sozialrechtliche Dreieck: drei Beziehungen, drei Rechtsnaturen
Wer Leistungsträger und Leistungserbringer auseinanderhält, hat erst zwei von drei Ecken. Die dritte ist die Familie selbst. Der Bundesgerichtshof hat 2021 für die Jugendhilfe entschieden, was für die Sozialhilfe längst galt – und dabei den Aufbau in einem Satz beschrieben, der die eigentliche Schwierigkeit benennt:
„Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit […] besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen zwar unabhängig voneinander gestaltet und unterschiedlicher Rechtsnatur sind, sich aber dennoch wechselseitig in vielfältiger Hinsicht beeinflussen.“
Ecke 1: Familie und Jugendamt – das Grundverhältnis
Zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jugendamt besteht ein öffentlich-rechtliches Sozialrechtsverhältnis. Hier lebt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Wichtig ist, worauf er sich richtet: nicht auf Geld an die Familie, sondern auf Übernahme des Entgelts, das dem Leistungserbringer zusteht. Der Fachbegriff dafür ist Sachleistungsverschaffungspflicht – das Jugendamt schuldet nicht die Hilfe selbst, sondern dass die Hilfe zustande kommt.
Ecke 2: Familie und Träger – ein ganz normaler privatrechtlicher Vertrag
Das überrascht viele: Der Vertrag über die Betreuung wird nicht zwischen Ihnen und dem Jugendamt geschlossen, sondern zwischen Ihnen und der Familie – ausdrücklich oder stillschweigend. Er ist privatrechtlich, und zwar unabhängig davon, ob ein freier oder ein öffentlicher Träger leistet.
„Es handelt sich regelmäßig um typengemischte Verträge, deren Schwerpunkt trotz mietvertraglicher und vereinzelter werkvertraglicher Elemente eindeutig im Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB) liegt […]. Auf der Grundlage eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufzustellenden Hilfeplans sind jugendhilferechtliche Leistungen zu erbringen, ohne dass ein bestimmter Fördererfolg geschuldet ist.“
Der letzte Halbsatz ist für die fachliche Praxis der wichtigste Satz dieses ganzen Artikels. Geschuldet ist die fachgerechte Leistung, nicht ihr Gelingen. Ein Hilfeverlauf, der die vereinbarten Ziele nicht erreicht, ist deshalb keine Vertragsverletzung. Was Sie schulden, ist Dienst – dokumentiert, fachlich begründet, am Hilfeplan ausgerichtet.
Ecke 3: Träger und Jugendamt – die Vereinbarungen
Zwischen Ihnen und dem Jugendamt stehen die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII und die Rahmenverträge nach § 78f. Und jetzt kommt der Satz, der in Verhandlungen regelmäßig für Stirnrunzeln sorgt:
„Die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII allein begründen allerdings kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger als Leistungsträger und dem freien Jugendhilfeträger als Leistungserbringer, insbesondere keinen Entgeltanspruch des Letzteren gegenüber dem Leistungsträger.“
Die Vereinbarung allein verschafft Ihnen also keinen Zahlungsanspruch. Sie ist die Eintrittskarte – ohne sie ist das Jugendamt nicht zur Kostenübernahme verpflichtet –, aber sie ist nicht die Rechnung. Konsequenterweise besteht auch die Übernahmepflicht selbst nicht Ihnen gegenüber:
„Die Verpflichtung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme des Entgelts besteht allerdings nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, allein gegenüber dem Leistungsberechtigten.“
Warum das Jugendamt trotzdem an Sie überweist: der Schuldbeitritt
Wenn der Anspruch der Familie gehört und die Vereinbarung keinen Zahlungsanspruch gibt – warum bekommen Sie dann Geld vom Jugendamt? Weil der Kostenübernahmebescheid rechtlich mehr ist als eine Bewilligung:
„Rechtlich geschieht dies […] in Form eines Schuldbeitritts des öffentlichen Jugendhilfeträgers durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (kumulative Schuldübernahme). […] Der öffentliche Jugendhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Hilfeempfängers.“
Das Jugendamt tritt also der Schuld der Familie bei und haftet daneben als Gesamtschuldner. Daraus folgt Ihr unmittelbarer Zahlungsanspruch – aber eben nur in Höhe der bewilligten Leistung. Was der Kostenübernahmebescheid nicht abdeckt, deckt auch der Schuldbeitritt nicht. Und fällt der privatrechtliche Anspruch weg, „geht der Schuldbeitritt ins Leere“ und das Jugendamt kann das Gezahlte kondizieren.
Praktische Konsequenz: Der Bescheid ist nicht nur Verwaltungsvorgang, sondern die Grundlage Ihres Zahlungsanspruchs. Belegungstage ohne deckenden Bescheid sind nicht nur ein Abrechnungsproblem – für sie fehlt der Schuldbeitritt. Wer Bewilligungszeiträume lückenlos führt, führt damit den Nachweis seines eigenen Anspruchs.
Die drei Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII
Für teilstationäre und stationäre Leistungen – § 78a Abs. 1 zählt sie abschließend auf, von der Tagesgruppe nach § 32 über das Heim nach § 34 bis zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 – gilt ein Dreiklang:
- Leistungsvereinbarung – „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote“ (§ 78b Abs. 1 Nr. 1). Ihr Mindestinhalt steht in § 78c Abs. 1: Art, Ziel und Qualität des Angebots, der betreute Personenkreis, sächliche und personelle Ausstattung, Qualifikation des Personals, betriebsnotwendige Anlagen.
- Entgeltvereinbarung – „differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen“ (§ 78b Abs. 1 Nr. 2).
- Qualitätsentwicklungsvereinbarung – „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität […] sowie […] geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ (§ 78b Abs. 1 Nr. 3).
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung kommen zuerst, die Entgeltvereinbarung baut darauf auf. § 78c Abs. 2 sagt das in zwei Sätzen: „Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.“ Wer über Geld verhandeln will, muss also vorher über Leistung und Qualität gesprochen haben – mehr dazu im Leitfaden zur Entgeltverhandlung.
Zwei Regeln prägen den Alltag zusätzlich. Erstens die Prospektivität: „Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig“ (§ 78d Abs. 1 Satz 2). Was Sie zu niedrig kalkuliert haben, holen Sie nicht rückwirkend zurück – weshalb die Kalkulation vor der Verhandlung stehen muss und nicht danach. Zweitens die Schiedsstelle: Kommt binnen sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung keine Einigung zustande, entscheidet sie auf Antrag einer Partei; dagegen steht der Verwaltungsrechtsweg offen (§ 78g Abs. 2).
Eine Besonderheit gegenüber SGB XII und SGB XI, die in Verhandlungen oft übersehen wird: Die Landesrahmenverträge nach § 78f SGB VIII sind laut BGH „nicht allgemein verbindlich“ und haben „nur empfehlenden Charakter“ (III ZR 175/19, Rn. 25). Wer sich auf den Rahmenvertrag beruft, beruft sich auf eine Empfehlung – nicht auf bindendes Recht.
Ambulant ist anders: § 77 SGB VIII
Für ambulante Leistungen – die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31, den Erziehungsbeistand nach § 30, die Erziehungsberatung nach § 28 – greift das Vereinbarungssystem der §§ 78a ff. nicht. Zuständig ist § 77, und der ist deutlich weicher formuliert. Vereinbarungen über Kosten, Inhalt, Umfang und Qualität sind dort „anzustreben“, nicht abzuschließen; „das Nähere regelt das Landesrecht“.
| § 77 (ambulant) | §§ 78a ff. (teil-/stationär) | |
|---|---|---|
| Verbindlichkeit | Vereinbarungen sind „anzustreben“ | Kostenübernahme nur bei abgeschlossenen Vereinbarungen |
| Regelungsebene | Landesrecht regelt das Nähere | bundesrechtlich durchnormiert |
| Bei Streit | kein Schiedsstellenverfahren | Schiedsstelle, dann Verwaltungsgericht (§ 78g Abs. 2) |
| Ausnahme | Abs. 2: bei §§ 37 Abs. 1, 37a echte Muss-Vorschrift | Abs. 3: Einzelfallübernahme auch ohne Vereinbarung möglich |
§ 77 Abs. 1 Satz 4 regelt das Verhältnis der beiden Systeme: „Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.“ Wo deren Anwendungsbereich reicht, gehen sie vor. Für niedrigschwellige ambulante Hilfen – ausdrücklich genannt ist die Erziehungsberatung – eröffnet § 36a Abs. 2 zusätzlich den Weg der unmittelbaren Inanspruchnahme ohne vorherige Einzelfallentscheidung des Jugendamts.
Wer entscheidet, welcher Träger zum Zug kommt
Drei Vorschriften greifen ineinander. § 36a Abs. 1 verankert die Steuerungsverantwortung beim Leistungsträger: Er trägt die Kosten „grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird“. Der Hilfeplan steht dabei in § 36 Abs. 2 Satz 2 – nicht, wie oft zitiert, in Absatz 1, der die Beratung regelt.
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ist dabei kein freies Wahlrecht, sondern eines innerhalb des Vereinbarungssystems:
„Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.“
Und die Gegenrichtung, die freie Träger gern unterschätzen: Sie sind an der Hilfeplanung nicht nur beteiligt, sie müssen beteiligt werden. § 36 Abs. 3 Satz 1: „Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.“ Das ist eine Muss-Vorschrift – der einzige Punkt, an dem das Gesetz den Leistungserbringer verbindlich in die Entscheidung des Leistungsträgers hineinzieht.
Zuwendung oder Entgelt: zwei getrennte Geldwege
Freie Träger bekommen auf zwei grundverschiedenen Wegen Geld von der öffentlichen Hand, und die Wege folgen unterschiedlicher Logik. Die Förderung nach § 74 knüpft an die Tätigkeit an, das Entgelt nach §§ 78a ff. an den Einzelfall.
| § 74 Förderung | §§ 78a ff. Entgelt | |
|---|---|---|
| Rechtsfolge | „sollen […] fördern“ | „ist […] zur Übernahme des Entgelts […] verpflichtet“ |
| Entscheidung | Ermessen, „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ (§ 74 Abs. 3) | gebunden; bei Streit Schiedsstelle |
| Eigenanteil | „eine angemessene Eigenleistung“ (§ 74 Abs. 1 Nr. 4) | keiner – Entgelte müssen leistungsgerecht sein |
| Gemeinnützigkeit | Voraussetzung (§ 74 Abs. 1 Nr. 3) | keine Voraussetzung |
| Bezugspunkt | die Maßnahme | der einzelne junge Mensch |
Wer beides mischt – etwa eine geförderte Fachkraft zugleich in die Entgeltkalkulation einrechnet –, verstößt gegen § 78c Abs. 2 Satz 4: „Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.“
„Kostenträger“ – warum der Begriff in die Irre führt
In Hilfeplangesprächen, Protokollen und Abrechnungssystemen heißt das Jugendamt fast immer „Kostenträger“. Im Gesetz kommt das Wort nicht vor: Eine Volltextsuche im SGB VIII ergibt null Treffer – gegenüber je sechs für „Leistungsträger“ und „Leistungserbringer“. Auch SGB I und SGB XII kennen den Begriff nicht.
Das ist mehr als Pedanterie. „Kostenträger“ suggeriert, das Jugendamt trage die Kosten Ihrer Einrichtung. Tatsächlich erfüllt es eine Verschaffungspflicht gegenüber der Familie und tritt dem privatrechtlichen Entgeltanspruch nur per Schuldbeitritt bei. Wer den Unterschied verinnerlicht hat, argumentiert in der Verhandlung anders: Es geht nicht darum, ob das Jugendamt sich Ihre Kosten leisten will, sondern ob das vereinbarte Entgelt im Sinne des § 78c Abs. 2 leistungsgerecht ist.
Andere Sozialgesetzbücher rechnen anders
Wer neben der Jugendhilfe auch Eingliederungshilfe erbringt, arbeitet mit zwei unterschiedlichen Systemen – und das betrifft nicht nur die Begriffe.
- Wer Leistungsträger ist: In der Jugendhilfe benennt ihn das Bundesrecht (Kreise und kreisfreie Städte, § 27 Abs. 2 SGB I). In der Eingliederungshilfe nicht – § 94 Abs. 1 SGB IX heißt „Aufgaben der Länder“ und delegiert: „Die Länder bestimmen die […] zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.“ Wer zuständig ist, steht im Landesausführungsgesetz.
- Wie viele Vereinbarungen: SGB VIII kennt drei (§ 78b Abs. 1), SGB IX zwei – Leistungs- und Vergütungsvereinbarung (§ 125 Abs. 1); Qualität ist dort in die Leistungsvereinbarung integriert.
- Der Vergütungsanspruch: Der deutlichste Unterschied. § 123 Abs. 6 SGB IX gibt dem Leistungserbringer einen „Anspruch auf Vergütung“ direkt gegen den Träger der Eingliederungshilfe. Im SGB VIII gibt es diesen Anspruch nicht – dort führt der Weg über den Schuldbeitritt.
- Prüfrechte: §§ 128 bis 130 SGB IX regeln Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vergütungskürzung und außerordentliche Kündigung ausdrücklich. Ein Gegenstück dazu fehlt im SGB VIII.
- SGB V und SGB XI: Dort ist „Leistungserbringer“ ein tragender Gesetzesbegriff – das gesamte Vierte Kapitel des SGB V heißt „Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern“. § 113b Abs. 2 SGB XI stellt beide Rollen sogar wörtlich gegenüber: Vertreter der Pflegekassen „(Leistungsträger)“ und Vertreter der Pflegeeinrichtungen „(Leistungserbringer)“.
Was das für Nachweise und Dokumentation bedeutet
Hier steckt die für Träger überraschendste Erkenntnis aus dem BGH-Verfahren. Das SGB VIII enthält kein allgemeines Auskunfts-, Prüf- oder Rückforderungsrecht des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungserbringer. Das Berufungsgericht, dessen Ergebnis der BGH bestätigt hat, formulierte: Aus SGB VIII, SGB X und den Vereinbarungen nach § 78b ergäben sich „keine eigenständigen Auskunftsrechte“; bei einer Abweichung des Personaleinsatzes von der Leistungsvereinbarung stehe dem Leistungsträger „kein Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch“ zu – auch wegen der Prospektivität des § 78d (III ZR 175/19, Rn. 14).
Prüfrechte entstehen deshalb an anderer Stelle: aus dem Landesrahmenvertrag, über den die Vertragsparteien sie selbst vereinbaren, und aus der Aufsicht nach §§ 45 ff. SGB VIII – die allerdings der Betriebserlaubnisbehörde zusteht, nicht dem Jugendamt als Leistungsträger. § 47 Abs. 2 verlangt dort Aufzeichnungen „den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend“ und eine „mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen“.
Für die Praxis heißt das: Ihre Dokumentation dient drei verschiedenen Adressaten mit verschiedenen Rechtsgrundlagen – der Hilfeplanung gegenüber dem Jugendamt (§ 36 Abs. 3), dem Nachweis der vereinbarten Leistung gegenüber dem Rahmenvertrag, und der Aufsicht gegenüber der Betriebserlaubnisbehörde (§§ 46, 47). Wer diese drei auseinanderhält, weiß im Streitfall, wer was überhaupt verlangen darf. Mehr dazu im Überblick zu Aufbewahrungsfristen und in unseren Dokumentationsbeispielen.
Weiterlesen
- Entgeltkalkulation in der Jugendhilfe Wie aus Personal-, Sach- und Overheadkosten ein leistungsgerechter Tagessatz wird – und warum die Prospektivität des § 78d keine Nachbesserung erlaubt.
- Entgeltverhandlung führen Von der Aufforderung bis zur Schiedsstelle: Fristen, Argumentation und der Umgang mit dem Einwand „kein Geld im Haushalt“.
- Folgekosten der Jugendhilfe (mit Rechner) Das wirtschaftliche Argument neben dem fachlichen: Was erspart Ihre Hilfe der öffentlichen Hand? Kostenloser Rechner mit Break-even-Tabelle.
- Qualitätsentwicklungsvereinbarung Die dritte der drei Vereinbarungen – und die, die der Entgeltvereinbarung inhaltlich vorausgeht.
- Träger der Jugendhilfe Der Begriff, den das SGB VIII tatsächlich verwendet – öffentliche und freie Träger im Überblick, mit der Anerkennung nach § 75.
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch: § 12 SGB I, § 27 SGB I
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch: § 3, § 5, § 36, § 36a, § 47, § 74, § 77, § 78a, § 78b, § 78c, § 78d, § 78f, § 78g, § 79, § 79a
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2021 – III ZR 175/19 „Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis“. Der Volltext ist über die Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach dem Aktenzeichen) und über dejure.org abrufbar. Fortführung von BGH, Urt. v. 07.05.2015 – III ZR 304/14 (BGHZ 205, 260) und v. 31.03.2016 – III ZR 267/15 (BGHZ 209, 316); Grundlegung im Sozialhilferecht: BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R (BSGE 102, 1)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch: § 94 SGB IX, § 123 SGB IX, § 125 SGB IX
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes und Elftes Buch: § 69 SGB V, § 113b SGB XI
Stand: September 2026 · Alle Gesetzestexte am 27.09.2026 an gesetze-im-internet.de geprüft · Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Verband oder eine spezialisierte Kanzlei.
Häufige Fragen zu Leistungsträger und Leistungserbringer
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