Taschengeld in der Jugendhilfe: Sätze, Regeln und Praxis

Kinder und Jugendliche, die stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung leben, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Taschengeld – im Gesetz „Barbetrag zur persönlichen Verfügung" genannt. Wie hoch dieser Betrag ist, wer ihn festlegt, wie er ausgezahlt und dokumentiert wird und warum Taschengeld-Entzug als Strafe unzulässig ist: Dieser Ratgeber fasst die Rechtslage und die aktuellen Empfehlungen der Landesjugendämter zusammen – inklusive Tabelle nach Bundesländern und Altersstufen.

Schaubild: Sparglas mit Münzen neben einem ansteigenden Balkendiagramm mit Pfeil nach oben

Rechtsgrundlage: Taschengeld als Teil des notwendigen Unterhalts

Rechtsgrundlage ist §39 SGB VIII. Wird Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses geleistet – etwa in der Heimerziehung nach §34 SGB VIII, in einer sonstigen betreuten Wohnform oder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII – ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Nach §39 Abs. 2 SGB VIII gehört dazu ausdrücklich „ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung", dessen Höhe nach Altersgruppen gestaffelt sein soll. Über §41 SGB VIII gilt der Anspruch auch für junge Volljährige in stationären Hilfen.

Die konkrete Höhe legt nicht der Bund fest: Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde – in der Praxis meist das Landesjugendamt bzw. die oberste Landesjugendbehörde, die den Barbetrag landeseinheitlich nach Altersgruppen festsetzt oder empfiehlt. Viele Länder koppeln die Beträge an die Regelbedarfe der Sozialhilfe (SGB XII): Junge Volljährige erhalten dort mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, die Beträge für Minderjährige werden davon prozentual abgeleitet. Weil die Regelsätze zum 1. Januar 2026 nicht erhöht wurden, blieben auch die Barbeträge in den meisten Ländern gegenüber 2025 unverändert.

Wichtig für das Verständnis: Das Taschengeld ist kein Bestandteil des Leistungsentgelts der Einrichtung, sondern wird zusätzlich gewährt und ist ohne Abzüge an das Kind oder den Jugendlichen auszuzahlen. Es dient ausschließlich der freien, eigenverantwortlichen Verwendung – nicht der Finanzierung von Dingen, die eigentlich über den Pflegesatz oder einmalige Beihilfen (§39 Abs. 3 SGB VIII) abgedeckt sein müssten, etwa Schulmaterial, Hygienebedarf, Ferienfahrten oder Friseurkosten.

Taschengeld-Sätze nach Bundesländern und Altersstufen

Wählen Sie Ihr Bundesland – die Übersicht zeigt die monatlichen Barbeträge für alle 16 Bundesländer, soweit öffentlich dokumentiert (13 Länder mit belegten Tabellen; Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern regeln die Sätze nicht öffentlich bzw. über die örtlichen Jugendämter). Beispiele der Rechtsgrundlagen: Nordrhein-Westfalen (Rundschreiben der Landschaftsverbände LVR und LWL, gültig ab 01.01.2026), Bayern (Barbetragsbekanntmachung, gültig ab 01.01.2026), Niedersachsen (Runderlass, Beträge seit 01.01.2024 unverändert und laut Landesamt auch zum 01.01.2026 nicht angepasst) und Rheinland-Pfalz (Neufestsetzung des Landesjugendhilfeausschusses, gültig ab 01.10.2025).

LWL-Rundschreiben RS Nr. 30/2025 vom 18.11.2025, gültig ab 01.01.2026 (keine Erhöhung).

AltersstufeBarbetrag / Monat
4 Jahre7,30 €
5 Jahre7,30 €
6 Jahre13,70 €
7 Jahre20,30 €
8 Jahre27,60 €
9 Jahre34,10 €
10 Jahre34,10 €
11 Jahre40,90 €
12 Jahre47,90 €
13 Jahre54,60 €
14 Jahre72,60 €
15 Jahre79,60 €
16 Jahre94,50 €
17 Jahre101,40 €
ab 18 Jahren152,01 €

Stand 09/2026, Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Festsetzungen bzw. Empfehlungen der Landesjugendämter und obersten Landesjugendbehörden. Besonderheit Rheinland-Pfalz: Dort gilt ein zweistufiges System – Jugendliche und junge Volljährige, die nach neun Schuljahren weiter zur Schule gehen, eine berufsvorbereitende Maßnahme oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder eine Ausbildungsvergütung erhalten, bekommen einen erhöhten Barbetrag (z. B. 114,80 € mit 17 Jahren, 146,40 € als Volljährige). Andere Bundesländer regeln die Beträge über eigene Erlasse und Empfehlungen; die Quellen zu allen Zahlen finden Sie am Ende des Artikels.

Auffällig ist die Spannbreite: Ein 14-Jähriger erhält in Nordrhein-Westfalen 72,60 €, in Niedersachsen 53,20 € – bei identischer Bundesrechtsgrundlage. Für Träger mit Einrichtungen in mehreren Bundesländern bedeutet das: Die Taschengeld-Sätze müssen je Standort gepflegt und bei jedem Jahreswechsel geprüft werden.

Auszahlungs-Praxis: Wann, wie und in welchen Teilbeträgen?

Die Empfehlungen der Landesjugendämter sind sich in den Grundzügen einig: Der Barbetrag wird monatlich im Voraus gewährt. Jugendliche sollen in der Regel den vollen Monatsbetrag erhalten, jüngere Kinder angemessene Teilbeträge – etwa wöchentlich. Über die Höhe der Teilbeträge soll mit dem Kind gesprochen und verhandelt werden; die Aushandlung ist Teil beteiligungsorientierter Pädagogik.

  • Höhergruppierung: Der nächsthöhere Satz ist ab Beginn des Monats zu zahlen, in den der Geburtstag fällt.
  • Anteilige Zahlung: Bei Aufnahme im laufenden Monat wird pro Tag 1/30 des Monatsbetrags gezahlt. Verlässt der junge Mensch die Einrichtung, verbleibt ihm der bereits im Voraus gezahlte Betrag.
  • Abwesenheit: Der Barbetrag wird auch in Urlaubs- und anderen Abwesenheitszeiten gewährt.
  • Girokonto: Für Jugendliche ab 14 Jahren empfehlen mehrere Landesjugendämter die Einrichtung eines eigenen Girokontos – als Lernfeld für den selbstständigen Umgang mit Geld.
  • Inobhutnahme: Nach der rheinland-pfälzischen Festsetzung ist ein Barbetrag bei Inobhutnahme grundsätzlich ab dem siebten Tag angezeigt – ab dem ersten Tag, wenn von Anfang an eine stationäre Anschlussmaßnahme geplant ist.

Quittierung und Kassenbuch: Die Dokumentationspflicht

Die Auszahlung des Taschengeldes muss gegenüber dem Kostenträger nachweisbar dokumentiert sein. Die Einrichtung führt dafür in jedem Einzelfall ein Barbetragskonto – praktisch ein Kassenbuch pro Kind, aus dem alle Ein- und Auszahlungen jederzeit ersichtlich sind. In mehreren Ländern ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Auszahlungen vom jungen Menschen gegengezeichnet (quittiert) werden. Das Landesjugendamt hat zudem ein Prüfungsrecht nach §46 SGB VIII und kann sich die Nachweise im Rahmen der Einrichtungsaufsicht vorlegen lassen.

In der Praxis ist genau hier die häufigste Schwachstelle: Zettelwirtschaft, nachträglich geführte Listen, fehlende Unterschriften und nicht nachvollziehbare Korrekturen. Bei einer Prüfung oder bei einem Konflikt mit Sorgeberechtigten oder einem Vormund fällt das der Einrichtung auf die Füße. Ein sauberes Kassenbuch arbeitet nach dem Prinzip der Kassenführung: Buchungen werden nicht gelöscht oder überschrieben, Fehler werden durch eine gekennzeichnete Korrekturbuchung berichtigt. Mehr zu Aufbewahrungspflichten in der Jugendhilfe lesen Sie im Ratgeber Aufbewahrungsfristen in der Jugendhilfe.

barnuva bildet diesen Prozess mit einem eigenen Taschengeld-Modul ab: Für jeden Klienten wird ein digitales Kassenbuch geführt, Gutschriften laufen automatisch nach den hinterlegten altersgestaffelten Sätzen, Auszahlungen können quittiert werden, und Korrekturen erfolgen als nachvollziehbare Korrekturbuchung statt durch stilles Überschreiben. Für Nachweise gegenüber Kostenträgern, Vormündern oder dem Familiengericht lässt sich ein Vermögensbericht je Kind erstellen. Wenn Sie das live sehen möchten: Demo vereinbaren.

Taschengeld-Kürzung als Strafe? Warum das unzulässig ist

Ein Klassiker des pädagogischen Alltags – und rechtlich klar geregelt: Das Taschengeld darf nicht als Sanktionsmittel eingesetzt werden. Die sächsische Empfehlung formuliert es unmissverständlich: „Eine Kürzung des Taschengeldes ist unzulässig" – und weiter, es sei „nicht statthaft, das Taschengeld als Sanktionsmittel zu nutzen, in dem das Verletzen von Regeln mit ganzem oder teilweisem Entzug der monatlichen Zahlung bestraft wird". Rheinland-Pfalz regelt gleichlautend, dass einseitige Kürzungen oder der Entzug des Barbetrages nicht zulässig sind. Der Grund: Der Barbetrag ist ein gesetzlicher Anspruch des Kindes aus §39 Abs. 2 SGB VIII, kein pädagogisches Belohnungsinstrument der Einrichtung.

Auch bei verursachten Sachschäden gilt Zurückhaltung: Dem Kind soll zunächst eine Wiedergutmachung angeboten werden, die eine Kürzung des Taschengeldes gerade ausschließt. Nur mit Zustimmung des jungen Menschen darf ein Teil des Taschengeldes – nach der sächsischen Empfehlung höchstens ein Drittel – für Schadensregulierung eingesetzt werden; Rheinland-Pfalz verlangt Einvernehmen und Teilzahlungen, damit ein Betrag zur Deckung des Mindestbedarfs verbleibt. Wer als Einrichtung Taschengeldentzug als Strafe praktiziert, riskiert nicht nur Ärger mit der Einrichtungsaufsicht, sondern verletzt auch die Beteiligungs- und Schutzrechte, die etwa im Rahmen der Betriebserlaubnis und in Schutzkonzepten verankert sind.

Pädagogisch bleibt trotzdem viel Spielraum: Fachkräfte sollen die Verwendung des Taschengeldes beratend begleiten, beim Ansparen auf Wünsche unterstützen und bei riskantem Umgang (etwa Konsum, Schulden unter Jugendlichen, In-App-Käufe) pädagogisch intervenieren – nur eben nicht über den Hebel der Kürzung.

Vermögen von Kindern: Ansparen, Konten und Rechenschaft

Taschengeld, Geldgeschenke, Sparbeträge, später Ausbildungsvergütung: In der stationären Jugendhilfe entsteht bei vielen Kindern über die Jahre ein kleines Vermögen – und das gehört dem Kind, nicht der Einrichtung. Verwaltet wird es von den Sorgeberechtigten bzw. bei bestelltem Vormund von diesem im Rahmen der Vermögenssorge; Vormünder sind gegenüber dem Familiengericht rechenschaftspflichtig. Einrichtungen, die Barbeträge, Sparguthaben oder Wertsachen für Kinder verwahren, brauchen deshalb eine lückenlose, prüffähige Dokumentation: Was ist wann eingegangen, was wurde wofür ausgegeben, wie hoch ist der aktuelle Stand?

Gute Praxis ist, je Kind getrennt zu führen: das laufende Taschengeld (Barbetragskonto), zweckgebundene Beträge (etwa Bekleidungsgeld, sofern separat gewährt) und angespartes Vermögen. Spätestens beim Übergang in die Selbstständigkeit – Stichwort Care Leaver – muss sauber übergeben werden können, was dem jungen Menschen gehört. Ein strukturierter Vermögensbericht, der alle Konten und Bewegungen zusammenfasst, macht diese Übergabe und die Rechenschaft gegenüber Vormund und Gericht deutlich einfacher.

Quellen und weiterführende Links

Häufige Fragen zum Taschengeld in der Jugendhilfe

Taschengeld digital und prüffähig verwalten

Kassenbuch je Kind, automatische Gutschriften nach Landessätzen, Quittierung und Vermögensbericht – im Taschengeld-Modul von barnuva.