Fachleistungsstunden nach SGB IX (Eingliederungshilfe)
Fachleistungsstunden sind nicht nur ein Thema der Jugendhilfe. Auch in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX werden ambulante Leistungen – vor allem Assistenzleistungen nach §78 SGB IX – häufig in Fachleistungsstunden bemessen und vergütet. Für Leistungserbringer, die in beiden Systemen arbeiten, ist die Abgrenzung entscheidend: Rechtsgrundlagen, Kostenträger, Vertragswerke und Dokumentationsanforderungen unterscheiden sich deutlich von der Jugendhilfe nach SGB VIII. Dieser Ratgeber erklärt, wie Fachleistungsstunden in der Eingliederungshilfe funktionieren, wie Vergütungsvereinbarungen zustande kommen und worin die wichtigsten Unterschiede zur Jugendhilfe-Fachleistungsstunde liegen.

Eingliederungshilfe nach SGB IX – die Grundlagen
Die Eingliederungshilfe ist seit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 im Teil 2 des SGB IX geregelt (§§ 90 ff. SGB IX) – vorher war sie Teil der Sozialhilfe nach SGB XII. Sie richtet sich an Menschen mit (drohender) Behinderung und soll ihnen eine individuelle Lebensführung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX) gehören insbesondere die Assistenzleistungen nach §78 SGB IX. Genau hier kommen Fachleistungsstunden ins Spiel: Ambulante Assistenz – etwa die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung, der Tagesstrukturierung, sozialen Kontakten oder der Freizeitgestaltung – wird von den Trägern der Eingliederungshilfe in der Regel zeitbasiert bewilligt und abgerechnet, häufig als Fachleistungsstunde oder in Minuten-Kontingenten.
Das SGB IX unterscheidet bei den Assistenzleistungen zwei Formen: die kompensatorische Assistenz (vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung, §78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) und die qualifizierte Assistenz (pädagogische Anleitung und Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung, §78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX). Qualifizierte Assistenz muss von Fachkräften erbracht werden – sie entspricht damit am ehesten der klassischen Fachleistungsstunde. Kompensatorische Assistenz kann auch von geeigneten nicht-fachlich qualifizierten Kräften geleistet werden und wird entsprechend niedriger vergütet.
Abgrenzung: SGB VIII oder SGB IX – wer ist zuständig?
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gilt eine geteilte Zuständigkeit, die in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsfragen führt:
- Seelische Behinderung: Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung von Kindern und Jugendlichen ist das Jugendamt zuständig – die Eingliederungshilfe wird nach §35a SGB VIII geleistet, also im System der Jugendhilfe.
- Körperliche oder geistige Behinderung: Hier ist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig – je nach Bundesland der örtliche oder überörtliche Sozialhilfeträger bzw. eigenständige Eingliederungshilfeträger.
- Erwachsene: Für Erwachsene mit Behinderung ist grundsätzlich die Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig – unabhängig von der Art der Behinderung.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist die sogenannte inklusive Lösung angelegt: Die Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung soll – vorbehaltlich eines noch zu erlassenden Bundesgesetzes – ab 2028 kommen. Bis dahin bleiben beide Systeme mit eigenen Verfahren, Kostenträgern und Vergütungslogiken nebeneinander bestehen.
Für Leistungserbringer bedeutet das: Dieselbe Leistung – etwa eine Schulbegleitung – kann je nach Art der Behinderung über das Jugendamt (§35a SGB VIII) oder über den Eingliederungshilfeträger (SGB IX) laufen, mit unterschiedlichen Stundensätzen, Formularen und Abrechnungswegen.
Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX
Die rechtliche Grundlage für die Vergütung bildet das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe (§§ 123–134 SGB IX). Leistungen dürfen nur durch Leistungserbringer erbracht werden, mit denen eine schriftliche Vereinbarung besteht. Diese besteht aus zwei Teilen (§125 SGB IX):
- Leistungsvereinbarung: Sie beschreibt Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung – einschließlich der Qualifikation des Personals und der personellen Ausstattung.
- Vergütungsvereinbarung: Sie legt die Vergütung fest, in der ambulanten Assistenz typischerweise als Stundensatz pro Fachleistungsstunde, differenziert nach qualifizierter und kompensatorischer Assistenz.
Die Rahmenbedingungen werden auf Landesebene in Landesrahmenverträgen nach §131 SGB IX festgelegt. Sie regeln unter anderem, welche Leistungsmerkmale eine Fachleistungsstunde in der Eingliederungshilfe umfasst, wie mittelbare Leistungen (Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Fahrtzeiten) berücksichtigt werden und nach welchen Grundsätzen kalkuliert wird. Wie in der Jugendhilfe gilt: Die konkrete Ausgestaltung variiert erheblich zwischen den Bundesländern und einzelnen Kostenträgern.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Schiedsstelle nach §133 SGB IX angerufen werden. Für die Kalkulation des Stundensatzes gelten dieselben betriebswirtschaftlichen Grundsätze wie in der Jugendhilfe – Personalkosten, Ausfallzeiten, Sach- und Gemeinkosten. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Ratgeber Fachleistungsstunden berechnen.
Bedarfsermittlung: Gesamtplanverfahren statt Hilfeplanverfahren
Während in der Jugendhilfe der Stundenumfang im Hilfeplanverfahren nach §36 SGB VIII festgelegt wird, kennt die Eingliederungshilfe das Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX). Der individuelle Bedarf wird mit einem Instrument ermittelt, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Auf dieser Grundlage wird im Gesamtplan festgehalten, welche Leistungen in welchem Umfang bewilligt werden – bei ambulanter Assistenz meist als Stunden- oder Zeitkontingent pro Woche oder Monat.
Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, kommt zusätzlich das Teilhabeplanverfahren nach §19 SGB IX zum Tragen. Für Leistungserbringer heißt das: Die bewilligten Fachleistungsstunden sind das Ergebnis eines formalisierten Bedarfsermittlungsverfahrens – und die Leistungsdokumentation muss sich auf die im Gesamtplan vereinbarten Ziele beziehen lassen.
Unterschiede zur Fachleistungsstunde in der Jugendhilfe
Auch wenn die Grundidee – eine zeitbasierte Abrechnungseinheit für ambulante Fachleistungen – identisch ist, unterscheiden sich die Systeme in wichtigen Punkten:
- Kostenträger: Jugendamt (SGB VIII) vs. Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX).
- Rechtsgrundlage der Leistung: Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) bzw. §35a SGB VIII vs. Assistenzleistungen und Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff., 78 SGB IX).
- Bedarfsermittlung: Hilfeplanverfahren (§36 SGB VIII) vs. ICF-orientiertes Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX).
- Vertragsrecht: Vereinbarungen nach §§ 78a–g SGB VIII vs. §§ 123 ff. SGB IX mit Landesrahmenverträgen nach §131 SGB IX.
- Leistungsdifferenzierung: In der Eingliederungshilfe wird explizit zwischen qualifizierter Assistenz (Fachkraft) und kompensatorischer Assistenz unterschieden – mit unterschiedlichen Stundensätzen. Das ähnelt der Unterscheidung zwischen Fachleistungs- und Betreuungsstunden in der Jugendhilfe, ist aber gesetzlich klarer gefasst.
- Eigenbeitrag: In der Eingliederungshilfe für Erwachsene kann ein Beitrag aus Einkommen und Vermögen zu leisten sein (§§ 135 ff. SGB IX); Hilfen zur Erziehung sind über die Kostenheranziehung anders geregelt.
Was beide Systeme verbindet: Ohne saubere, zeitnahe Leistungsdokumentation ist die Abrechnung angreifbar. Welche Tätigkeiten überhaupt als Fachleistungsstunde zählen, zeigt unser Ratgeber Fachleistungsstunden: Beispiele aus der Praxis. Die Grundlagen der Jugendhilfe-Fachleistungsstunde erklärt der Beitrag Was sind Fachleistungsstunden?
Dokumentation und Abrechnung in der Praxis
Träger, die sowohl Jugendhilfe- als auch Eingliederungshilfeleistungen erbringen, stehen vor einer doppelten Herausforderung: Zwei Kostenträgersysteme mit unterschiedlichen Nachweisformaten, unterschiedlichen Regelungen zu Fahrt- und Dokumentationszeiten und unterschiedlichen Bewilligungslogiken müssen parallel bedient werden. Fehlerhafte Zuordnungen – etwa qualifizierte Assistenz, die als kompensatorische Leistung dokumentiert wurde – kosten bares Geld oder provozieren Rückforderungen.
Eine strukturierte digitale Dokumentation hilft, beide Welten sauber zu trennen: Leistungsarten werden je Fall korrekt kategorisiert, bewilligte Kontingente im Blick behalten und Leistungsnachweise im Format des jeweiligen Kostenträgers erstellt. barnuva unterstützt Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei genau dieser fallbezogenen Dokumentation und Zeiterfassung. Für eine erste Kalkulation Ihrer Stundensätze können Sie den kostenlosen Fachleistungsstunden-Rechner nutzen.
Häufige Fragen zu Fachleistungsstunden nach SGB IX
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